KOMBIBAU

17.08.2011 | von Günther Fesselmann

 

Seit Bekanntgabe des Beschlusses des VG Düsseldorf herrscht in der Stadt eine gewisse und von bestimmten Gruppen lancierte Hysterie. Die Fraktionen, die im Rat gegen den Bebauungsplan gestimmt haben, fühlen sich nunmehr aufgerufen, das Bauvorhaben weiter schlecht zu reden.

 

Im Vorfeld wurden einerseits die Kosten des Kombibaus bemängelt und als Prestigeobjekt herabgewürdigt und anderseits wurde gerügt, dass die Interessen der Anwohner der Antoniussiedlung nicht genügend berücksichtigt wurden. Sie meinen nunmehr durch den Beschluss des VG Düsseldorf in ihrer Meinung bestätigt worden zu sein.  Aber Vorsicht: Die Klage eines Anwohners ist nicht gegen den B-Plan, sondern einzig gegen die Baugenehmigung gerichtet. Das VG hat denn auch folgerichtig ausgeführt: „Auf die Frage der Wirksamkeit des B-Planes kommt es nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand für die Entscheidung .... nicht an." (Blatt 2 der Entscheidung)

 

Auf Blatt 3 wird weiter ausgeführt: „Insoweit kann dahinstehen, ob der durch das künftige Vorhaben ... veranlasste .. und beschlossene B-Plan Nr. 123 ... wirksam ist. Denn für die gerichtliche Entscheidung über den vorliegenden Aussetzungsantrag kommt es auf diese Rechtsfrage nicht an."
Dieser Frage mag im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein.
Das VG hat die Gültigkeit des B-Planes also nicht geprüft. Lediglich die Baugenehmigung wurde gerügt.

 

Die Fraktionen, die sich nunmehr veranlasst sehen, den Rat aufzurufen, den Ratsbeschluss aufzuhaben (RP vom 02.08.2011) bzw. über Alternativen und Kompromisse unter Einschaltung eines „Moderators", gemeint ist wohl Mediators, nachzudenken, verkennen diese Situation.
Der Rat trägt Verantwortung für den Satzungsbeschluss. Dieser ist unter Wahrung demokratischer Spielregeln gefasst worden. Die Baugenehmigung indes ist von der Verwaltung veranlasst worden und muss von dieser verantwortet werden. Der Beschluss rügt, dass die Verwaltung den Nachweis nicht erbracht hat, dass von der emittierenden Anlage keine unzumutbaren Immissionen ausgehen. (Blatt 6)
Dieser Mangel kann aber bis zum Hauptsacheverfahren geheilt werden. Eine Präjudizwirkung für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist damit nicht verbunden.
Es drängt sich nach alledem der Verdacht auf, das bestimmte Fraktionen hier Birnen mit Äpfeln vergleichen. Solange kein Gericht die Satzung als unwirksam beurteilt verbietet es das Demokratieverständnis, an dem B-Plan zu rütteln.


Völlig unverständlich und in keiner Weise gemeinwohlverträglich ist die Einstellung der Anwohner der Antoniussiedlung. Die Interessen der Bürgerinitiative hat auch die CDU bei ihrer Entscheidung mit einbezogen, auch wenn es die Initiative vermieden hat, die CDU direkt anzusprechen. Wir erinnern uns noch sehr genau daran, dass die CDU die einzige Fraktion gewesen ist, die über die seinerzeitige Informationsveranstaltung der Bürgerinitiative nicht informiert worden ist. Die CDU wird aber gerade von dieser Initiative an den Pranger für bürgerfeindliche Politik gestellt.

 

Nein: In einer Demokratie bestimmt die Mehrheit über die Minderheit. Dies ist Ausdruck des grundgesetzlich verankerten Rechtsstaatsprinzips. Belange von Bürgerinitiativen wahrzunehmen und sie ernst zu nehmen heißt nicht automatisch, ihnen in ihren Belangen Recht geben zu müssen. Die Initiative wurde im Bauleitplanverfahren ausreichend beteiligt. Beteiligung bedeutet Anhörung, aber nicht Zustimmungserfordernis.

 

Die CDU handelt nach der Devise: "Dem Volke aufs Maul schauen, aber nicht dem Bürger nach dem Mund reden".

 

(Günther Fesselmann)